Taktisch richtiges Verhalten bei Polizeikontrollen
 
 

Die Polizeikontrolle:

Nahezu täglich erhalten wir Mails oder Anrufe, in denen sich Betroffene über vermeintliche Übergriffe der Polizei beschweren. Betrachtet man die rechtlich höchst bedenklichen seitens einiger Polizeipräsidenten, vermag dies kaum zu verwundern. Die Art der Umsetzung der Direktiven bringt den einzelnen Polizeibeamten ihrerseits in Gefahr, sich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt zu sehen. Viel von dem, was wir nachstehend wiedergeben ist umstritten, wir haben uns so weit wie möglich an der Rechtsprechung orientiert.

Die Grundregeln, die Sie beachten sollten:

* Auf Verlangen müssen Sie sich mit einem gültigen Dokument
  (Personalausweis) ausweisen können.
* Bleiben Sie unter allen Umständen ruhig und höflich.
* Machen Sie Angaben zur Person, aber keine Angaben zur Sache.
* Verweigern Sie höflich, aber bestimmt, sich körperlich untersuchen zu lassen, 
  
   erklären Sie ebenso bestimmt, dass Sie weder mit der Durchsuchung Ihrer Person  
  noch mit der Durchsuchung Ihrer
Wohnung oder Ihres Pkws einverstanden sind.
* Sollten die Polizeibeamten auf einer körperlichen Durchsuchung bestehen,   
  fragen Sie nach der Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Tatumstände
 
  ein Verdacht
gegen Sie  bestehen soll.
* Rechnen Sie nicht damit, dass die Belehrungen der Polizeibeamten über die  
  Konsequenzen Ihres Verhaltens immer richtig sind, es soll auch Polizeibeamte geben,
  die bluffen.

 
Ganz aus sich selbst heraus verständlich sind unsere Merksätze nicht. Die Materie ist schwierig, man sollte sich immer über die Konsequenzen seines Handelns bewusst sein.

Der Ausgangsfall: Vier junge Leute sind mit dem Pkw auf der Heimfahrt von einer Diskothek. Kurz nach verlassen des Fahrzeugs werden sie von der Polizei angehalten.

"Guten Abend, Personen- und Fahrzeugkontrolle. Bitte zeigen Sie einmal ihre Papiere“.

Die Personenkontrolle:

Die Polizei darf zum Teil nach den Vorschriften der Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer, zum Teil auch nach Bundesrechts verdachtsunabhängige Kontrolle durchführen. Hier kann es sich um „normale“ Verkehrskontrollen handeln, um Kontrollen vor bestimmten Diskotheken oder ähnlichem mehr.

Kann sich der Betreffende nicht ausweisen, kann die Polizei Maßnahmen zu seiner Identitätsfeststellung ergreifen. Wie weit diese Maßnahmen gehen, ist eine Frage des Einzelfalles, denkbar ist die Durchsuchung des Betroffenen bis hin zum vorläufigen Festhalten beispielsweise auf dem Polizeirevier.

Man kann sich also von vorne herein viel Ärger ersparen, wenn man stets einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führt.

Auch zur Überprüfung des Fahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands ist möglich.

Das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten:

Eine Polizeikontrolle ist für den Betroffenen nie angenehm. Abgesehen vom Zeitverlust ist kleinerer oder größerer Ärger nie auszuschließen. Wann war die letzte ASU-Untersuchung? Stimmt die Beleuchtung? Wo ist der Verbandskasten? Warum können die nicht jemand anders anhalten? Gleichgültig, was Ihnen in diesem Moment durch den Kopf geht, bleiben Sie ruhig! Ändern können Sie jetzt ohnehin nichts mehr.

Der Polizeibeamte, der die Fahrzeuge kontrolliert, weiß zunächst auch nur, dass die Situation schnell eskalieren kann. Niemand ist glücklich darüber, kontrolliert zu werden und dementsprechend ruppig sind oft die Reaktionen der Fahrzeuginsassen. Keine noch so gründliche polizeiliche Schulung kann auf alle denkbaren Umstände vorbereiten. Auch wenn die Vorfälle, in denen Autofahrer im Rausch oder um andere Straftaten zu verdecken, Polizeibeamte schwer verletzt oder getötet haben, äußerst selten sein mögen, der Beamte vor Ort muss jederzeit mit persönlicher Gefährdung rechnen. Von Seminaren, die wir bei Polizeibeamten durchgeführt haben, wissen wir, dass es kaum einen Streifenbeamten gibt, der nicht ein- oder mehrmals unangenehmen Situationen ausgesetzt war.

Bleiben Sie ruhig und höflich. Sie erleichtern damit letztlich nur sich selbst die Lage. Sollten Sie ausnahmsweise an einen arroganten Polizeibeamten geraten, behalten Sie Ihren Ärger für sich. Sollte ein Beamter wirklich einmal die Dienstvorschriften missachten, bleibt es Ihnen immer noch unbenommen, am nächsten Tag mit kühlem Kopf eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu verfassen. Sofern Beanstandungen hinsichtlich des Vorgehens der Polizei bestehen, sollten Sie ruhig darum bitten, dass der jeweilige Polizeibeamte Ihnen seinen Namen und sein Polizeirevier mitteilt. (Visitenkarte?) Ein Polizeibeamter, der dienstlich einem anderen gegenüber eine Maßnahme trifft, ist verpflichtet, auf Verlangen Einheit, Namen und Dienstgrad zu nennen. Und das reicht immer, um in Kombination mit der Uhrzeit und dem Anhalteort zweifelsfrei einen einzelnen Beamten herauszufiltern! Lassen Sie sich auf keinen Fall auf Wortgefechte ein oder beleidigen etwa den Polizeibeamten. Beleidigungen tragen zur Klärung der Situation nichts bei und sind vergleichsweise teuer.

Ausfälligkeiten, eine freche Klappe, erwecken zunächst einmal einen Anfangsverdacht auf vorangegangenen Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholkonsum. Selbst, wenn sich später der Verdacht als unbegründet erweisen würde: Bleiben Sie zurückhaltend, es sei denn, Sie wollten den Rest der Nacht auf der Polizeiwache verbringen!

Wenn einzelne Polizeibeamte über Ihr Ziel hinausschießen, steht Ihnen immer noch die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige offen. Man sollte diese Wege nur im äußersten Notfall beschreiten, da sie dem Polizeibeamten empfindlich schaden können.

Keine Angaben zur Sache, oder: "Alles was Sie von nun an sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden!":

Kennen Sie den (nur zu wahren) oben zitierten Satz aus amerikanischen Polizeifilmen vor Vernehmung eines Tatverdächtigen? Mit gewissen Einschränkungen lässt sich dieser Satz auch auf die Situation des Betroffenen bei einer Polizeikontrolle übertragen.

Das soll nicht heißen, dass es nicht in vielen Fällen sinnvoll sein kann, sich auch zur Sache zu äußern. Wenn der Fahrer absolut nüchtern ist, auch keine Drogen eingenommen hat, kann er das den Polizeibeamten ja auch wissen lassen. Wenn der Polizeibeamte ihn damit konfrontiert, er sei auffällig schnell (oder extrem langsam) gefahren, sollte er sich besser nicht auf Debatten einlassen.

Mal unterstellt, der Polizist hat Recht. Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass es kaum gelingen kann, spontan eine "rettende" Sachverhaltsdarstellung abzugeben, die dazu geeignet wäre, einen günstigen Verfahrensausgang zu fördern. Juristische Logik ist für den Laien nur schwer nachvollziehbar. Jeder gerichtlich tätige Anwalt könnte unzählige Beispiele dafür finden, wie allzu phantasievolle Entschuldigungen zur Aufnahme weiterer Ermittlungen oder zur nachteiligen "Veränderung des juristischen Gesichtspunkts" geführt haben. So wenig, wie sich ein Friseur gekonnt selbst die Haare schneiden kann, so sinnlos ist der Versuch, sich als Betroffener selbst zu helfen.

Wer nichts sagt, sagt jedenfalls nichts Falsches!

Zurück zum Ausgangsbeispiel. Wir unterstellen, der Fahrer wirkt fit, zeigt keine Fahrauffälligkeiten, aber die Polizei wittert trotzdem Unrat. Man weiß ja, dass Disco-Besucher gerne Drogen zu sich nehmen, wenn man nicht beim Fahrer fündig wird, haben ja vielleicht die Beifahrer etwas bei sich. Welche Rechte hat eigentlich die Polizei?

Zunächst einmal gibt es die Vorschrift des § 102 StPO. Wer einer Straftat verdächtig ist, darf selbst durchsucht werden, die Untersuchung kann sich auch auf das Haus oder den Pkw erstrecken. Lassen wir mal offen, wann der Beamte selbst handeln kann und wann er zunächst einen richterlichen Beschluss erwirken muss. Voraussetzung einer jeden Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen ist oder vorbereitet wird. Es müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, zur bloßen Ausforschung darf die Maßnahme nicht benutzt werden.

Seitens der Polizeibehörden wird § 102 StPO relativ weit – wir meinen zu weit - ausgelegt. So wurden beispielsweise Besucher einer Goa Party im letzten Jahr nicht nur auf Ihre Personalien hin überprüft, vielmehr wurden auch vereinzelt Personendurchsuchungen vorgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es entspreche einer kriminalistischen Erfahrung, dass bei solchen Festivals häufig Drogen konsumiert würden. Nach unserer Auffassung ist aber genau ein solches Verhalten eine unzulässige Ausforschung, ohne weitere konkrete Anhaltspunkte sind solche Maßnahmen – ggf. auch nachträglich – gerichtlich überprüfbar.

Besonders gefährlich ist, dass auch unzulässig erlangte Beweismittel unter Umständen verwertet werden können. Wer im Auto Drogen mit sich führt, bekommt früher oder später Ärger!

Neben der Durchsuchung gibt es als weitergehenden Eingriff die einfache körperliche Untersuchung bis hin zum körperlichen Eingriff (§ 81 a StPO.

In diesem Bereich hat sich eine schwer durchschaubare und nicht immer einheitliche Rechtsprechung entwickelt. Unterschieden wird zunächst einmal zwischen einfachen körperlichen Untersuchungen (Feststellung von Atemalkoholluft, von Einstichen in den Armen, von Pupillenreaktion, ggf. auch die Feststellung ob der Beschuldigte in Körperöffnungen Drogen versteckt hat). Auch derartige Untersuchungen sind nur zulässig, wenn zumindest ein bestimmter Anfangsverdacht vorliegt. Neben der körperlichen Untersuchung gibt es dann Untersuchungsmethoden, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind. Klassischer Fall wäre die Blutprobe. Blutproben dürfen nur von einem approbierten Arzt vorgenommen werden, der Beschuldigte darf zu diesem Zweck von der Polizei auf das Polizeirevier oder in das nächste Krankenhaus verbracht werden.

In keinem Fall darf die aktive Mitwirkung des Beschuldigten erzwungen werden!:

Dem Beschuldigten kann also beispielsweise angeboten werden, in ein Atemalkoholtestgerät zu blasen, es kann ihm angeboten werden, eine Urinprobe freiwillig abzugeben. Verweigert der Betroffene die Mitwirkung – und insbesondere bei den Urinschnelltests und Speicheltests würden wir mangels Zuverlässigkeit dringend dazu raten – hat der Polizeibeamte ein Problem. Die Weigerung, an einem solchen Schnelltest teilzunehmen, reicht u.E. ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, einen Anfangsverdacht zu begründen!

Noch problematischer ist es, wenn solche Untersuchungen bei Beifahrern durchgeführt werden. Beim Fahrer selbst liegt immerhin die Möglichkeit einer Straftat vor (Fahren eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel). Bei den Beifahrern ist zunächst einmal nur ggf. von Drogenkonsum auszugehen. Drogenkonsum als solcher ist nicht strafbar, auch wenn meistens (strafbarer) Drogenbesitz voranging.

Ohne Hinzutreten weiterer Umständen hielten wir die Durchführung einer Blutkontrolle bei Beifahrern für rechtswidrig.

Tatsächlich taucht diese Frage bei uns aber nur selten auf. Der Hintergrund ist, das sich die Beschuldigten meist „freiwillig“ mit den Maßnahmen der Polizei abfinden.

Seien Sie vorsichtig:

Die Polizei legt großen Wert darauf, Beschuldigte schon bei der ersten Vernehmung zu überführen. Anwaltliche Hilfe ist meist weit, die Polizei nutzt das Moment der Überraschung aus. In sehr weitem Umfang wird der Polizeibeamte mit nicht immer fairen Mitteln versuchen, auf die Willensentschließung des Beschuldigten einzuwirken.

„So wird dem Beschuldigten mehr oder weniger eindringlich zugeredet, die Wahrheit zu sagen, bei der Feststellung des Sachverhalts zu helfen, sein Gewissen und seine Lage zu erleichtern, nichts zu verschweigen und dergleichen mehr.“ (Dahs Handbuch des Strafverteidigers)

Solche Einschüchterungen können bei der Pinkelprobe die Drohung mit der bevorstehenden Blutentnahme sein, die Drohung, man werde die Eltern verständigen, der Beschuldigte müsse die Nacht auf dem Polizeirevier verbringen, möglicherweise komme er auch gleich ins Gefängnis und ähnliches mehr.

Es gibt letztlich nur eine Möglichkeit, sich gegen derartige polizeiliche Maßnahmen zu wehren:

Verweigern Sie höflich aber bestimmt jegliche Mitwirkung, Verweigern Sie alle Angaben außer Ihren Personalien und überlassen Sie es dem Polizeibeamten, die schwierige Abwägung zwischen dem rechtlich gerade noch zulässigen und einer eventuell unzulässigen Maßnahme selbst zu finden. Ist erst einmal eine Zustimmung erteilt, ist jedes Beweismittel verwertbar!

Wir haben aus Polizeikreisen wiederholt Kritik an unserer Darstellung erfahren, wir mussten sagen lassen, wir gefährden die polizeilichen Ermittlungsarbeit. Als Verteidiger sehen wir dies grundsätzlich anders:

Es kann keinem Verdächtigen oder Beschuldigten zugemutet werden, an seiner eigenen Überführung mitzuarbeiten. Dies ist ein Prinzip unseres Rechtsstaats. Da seitens der Verantwortlichen bei der Polizei (teilweise durchaus aus anerkennenswerten Motiven) in weitem Maße in die individuellen Rechte ganzer Personengruppen (junge Leute, Ausländer etc.) eingegriffen wird, sollten die Betroffenen Ihrerseits die Möglichkeit nutzen, die ihnen eben dieser Rechtsstaat zur Verfügung stellt.


Impressum:  Michael Hettenbach
                      Rechtsanwalt
                      Rosenstr. 5
                      71640 Ludwigsburg

 

 

 

 

 

Link:


http://www.was-darf-die-polizei-und-was-nicht-t24990.htm