Promille
Blutprobe mit 0,00 Promille: Blutalkoholuntersuchung geht auf Staatskosten:
Nachts um halb zwei kontrollierten zwei Polizeibeamte einen Autofahrer, der gerade seinen Wagen geparkt hatte und nach Hause ging. Da er nach Alkohol roch und ein wenig seltsam ging - wegen einer Gehbehinderung, wie sich später heraus- stellte -, forderten sie ihn auf, ins Röhrchen zu pusten. Als der Mann das ablehnte, bestanden die Beamten auf einem Bluttest. Dieser ergab 0,00 Promille, der "Alkoholfahrer" wurde nach Hause geschickt.
Rund fünf Monate später erhielt er von der Polizei eine Kostenverfügung über 188 Mark für die Blutalkoholuntersuchung, die Blutentnahme und die Fahrt zur Polizeiinspektion. Dagegen zog der Autofahrer mit Erfolg vor Gericht.
Das Argument der Polizeibehörde, der Autofahrer habe die Blutprobe mutwillig veranlaßt, indem er sich geweigert habe zu pusten, wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen (24 ZB 97.20 74). Es könne offen bleiben, ob der Autofahrer verpflichtet gewesen wäre, einer Atemalkoholuntersuchung zuzustimmen, um die Blutprobe überflüssig zu machen. Die Kosten einer Strafverfolgungsmaßnahme fielen jedenfalls bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung regelmäßig der Staatskasse zur Last.
Die Beamten hätten wegen des vermeintlichen Atemalkohols und der Gehbehinderung des Autofahrers eine Trunkenheitsfahrt und damit eine Straftat angenommen. Wenn es gar nicht erst zu einer Strafanzeige komme, weil die Anschuldigung sich als falsch herausstelle, sei dies mit einem Freispruch gleichzusetzen. Der Mann mußte also für die Zwangsuntersuchung nicht auch noch blechen.
Das Argument der Polizeibehörde, der Autofahrer habe die Blutprobe mutwillig veranlaßt, indem er sich geweigert habe zu pusten, wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen (24 ZB 97.20 74). Es könne offen bleiben, ob der Autofahrer verpflichtet gewesen wäre, einer Atemalkoholuntersuchung zuzustimmen, um die Blutprobe überflüssig zu machen. Die Kosten einer Strafverfolgungsmaßnahme fielen jedenfalls bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung regelmäßig der Staatskasse zur Last.
Die Beamten hätten wegen des vermeintlichen Atemalkohols und der Gehbehinderung des Autofahrers eine Trunkenheitsfahrt und damit eine Straftat angenommen. Wenn es gar nicht erst zu einer Strafanzeige komme, weil die Anschuldigung sich als falsch herausstelle, sei dies mit einem Freispruch gleichzusetzen. Der Mann mußte also für die Zwangsuntersuchung nicht auch noch blechen.
Beschluß des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 8. Juni 1998 - 24 ZB 97.20 75